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Mann liest eine überhöhte Rechnung. Foto: gstockstudio - Adobe Stock

Quelle: gstockstudio - adobestock.de

Faire Verbraucherverträge

Verbraucher:innen sind in ihrem Alltag mit einer Vielzahl an Kostenfallen konfrontiert: An der Haustür, am Telefon, im Internet oder vor Ort im Ladengeschäft werden Verbraucher:innen nach wie vor langfristige Verträge (Dauerschuldverhältnisse) untergeschoben, die sie entweder gar nicht oder allenfalls in anderer Form abschließen wollten.

Vertragsfallen können je nach Vertriebskanal und Branche sehr unterschiedlich sein. Das Resultat für die Betroffenen ist aber immer gleich: Kostenfallen führen zu Ärger, unnötigem Zeitaufwand und Enttäuschung. Wenn Verbraucher:innen langfristige Verträge nicht einfach wieder loswerden, bleiben sie am Ende gar auf den Kosten der unnötigen Verträge sitzen.

Laut einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des vzbv aus dem Jahr 2020 sitzt knapp jede:r Fünfte auf Verträgen für beispielsweise Telefon, Streamingdienst oder Strom, die er überhaupt nicht abschließen wollte. Von ungewollten Vertragsverlängerungen ist fast jede:r Vierte betroffen. Allein durch ungewollte Vertragsverlängerungen entsteht Verbraucher:innen demnach ein Schaden von durchschnittlich 335 Euro alle zwei Jahre.

Kostenfallen sind aber nicht nur ärgerlich und kostspielig für Verbraucher:innen. Sie verhindern auch einen funktionierenden Wettbewerb unter den Anbietern – zu Lasten der Qualität.

Lösungen liegen auf der Hand – und werden von den Verbraucher:innen mehrheitlich gewünscht. Mit dem verabschiedeten Faire-Verbraucherverträge-Gesetz wurde viel Gutes auf den Weg gebracht. Dennoch besteht weiterer Handlungsbedarf für die Bundesregierung, um Verbraucher:innen effektiv vor Kostenfallen zu schützen.

Der vzbv fordert

  • Sektorübergreifende allgemeine Bestätigungspflicht für alle telefonisch abgeschlossenen langfristigen Verträge.
  • Verpflichtende Gesprächszusammenfassung bei Abschluss langfristiger Verträge in Ladengeschäften oder alternativ Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechts.
  • Reduzierung der Erstvertragslaufzeit auf maximal ein Jahr.

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